Satzung des Verein für Leibesübungen Börnsen von 1954 e.V.

§1

Name, Sitz und Zweck

Der Verein wurde am 16.März 1954 in Börnsen gegründet und führt den Namen „Verein für Leibesübungen Börnsen von 1954 e.V.“ (VfL Börnsen). Die Farben sind blau – weiß.

Der Verein ist am 26.09.1963 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Geesthacht unter VR 103 eingetragen worden und hat seinen Sitz in Börnsen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amerteuersports. Die §§ 51ff, der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (AO 1977) werden zum Gegenstand dieser Satzung.

Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

§2

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Personen, durch Vorlage eines unterschriebenen Aufnahmeantrages, werden. Grundsätzlich werden neue Mitglieder nur bei gleichzeitiger Erteilung einer Beitragsabbuchungsermächtigung aufgenommen.
Minderjährige können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Dieser übernimmt gleichzeitig die persönliche Haftung für alle Beitragsverbindlichkeiten und evtl. Sachbeschädigungen durch Minderjährige gegenüber dem Verein.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Antrag gilt als Angenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats vom Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist.

Für besondere Verdienste kann eine Ehrenmitgliedschaft verleihen werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der geschäftsführende Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der geltenden Gesetze beschließen.

§3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins und der Gemeinde im Rahmen der Vereinszwecke der Gemeinverträglichkeit und der dazu erlassenen Entscheidungen und Ordnung zu nutzen.

Sie wirken mit bei der Bildung der Organe des Vereins und seiner Ausschüsse.

Die Mitglieder sind an Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden

Sie sind verpflichtet, die festgelegten Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen zu zahlen.

 

§4

Beiträge

Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Grundsätzlich ist der Beitrag eine Bringeschuld. Der halbe Jahresbeitrag ist zum 15.03. und 15.09. eines jeden Jahres zu entrichten.

Jugendliche zahlen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen ermäßigten Beitrag. Nachweise für eine evtl. Ermäßigung aufgrund von Berufsausbildung, Wehrpflicht, usw. bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres sind unaufgefordert bis 4 Wochen vor dem jeweiligen Abbuchungstermin unaufgefordert vorzulegen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt (Kündigung) ist schriftlich vom Mitglied bzw. seinem gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird zum 30.06. bzw. 31.12. wirksam, wenn er spätestens 14 Tage vorher dem Vorstand vorliegt. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand zulassen.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wegen:
a) schweren Verstoß gegen die satzungsgemäßen Pflichten, bzw. gegen die Interessen des Vereins.
b) groben unsportlichen Verhaltens und Schädigung des Ansehens des Vereins
c) Zahlungsrückstand der Mitgliedsbeiträge nach Fälligkeit trotz Mahnungen (3)
Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgesprochen. Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreiben zuzustellen.
Gegen die Ausschlussentscheidung kann schriftlich innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung darf das Mitglied kein Amt und Stimmrecht ausüben.

§ 6

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Minderjährige benötigen zur Übernahme eines Amtes oder einer verantwortlichen Tätigkeit die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Im übrigen gilt die Jugendordnung, die zusätzliche Bestandteil dieser Satzung ist.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Spartenversammlungen und der Jugendversammlung teilnehmen.

Ein abwesendes Mitglied ist wählbar, wenn es die Annahme eines Amtes im Falle seiner Wahl dem Vorstand schriftlich zugesagt hat.

§7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Als weitere Organe können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand eingesetzt werden.

§8

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal jedes Kalenderjahres statt. Die Mitglieder sind hierzu mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntmachung der Tagesordnung dieser Versammlung in der Presse und in den Aushängekästen des Vereins einzuladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden
beantragt hat.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Verschiedenes

Die satzungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der Ausschüsse sowie die Personen, die mit sonstigen Ämtern betraut werden.
Sie bestätigt den Jugendwart und die Leiter der einzelnen Sparten.

Ergänzungen zur Tagesordnung sind 7 Tage und Anträge auf Satzungsänderung spätestens 12 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

§9

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Sportwart
e) Pressewart
f) Schriftführer
g) Jugendwart
h) den Spartenleitern
Die unter 1a – 1f genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er tritt regelmäßig zusammen und ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden

Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind die Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand soll dreimal jährlich zusammentreten.

§10

Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Überwachung des gesamtes Sportbetriebes, die Gründung und Auslösung von Sparten
b) Bewilligung von Geldmitteln für die Sparten
c) Entscheidungen über Mitgliederaufnahmen und Ausschlüsse
d) Ehrungen

zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören weiterhin:
a) Einhaltung der Satzung
b) Verwaltung des Vereinsvermögens
c) Regelung der Landes- und Kreisbeiträge, Versicherungs- und Steuerangelegenheiten
d) Kontrolle der Beitragseingänge
e) Verhandlungen mit Behörden, Verbänden, Vereinen usw.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Sparten und Ausschüsse teilzunehmen.

Der Vorstand ist berechtigt, für die Durchführung seiner Aufgaben Ausschüsse einzusetzen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen oder das Interesse des Vereins schädigen, disziplinarisch bestrafen (Verweis, zeitlich begrenztes Verbot aus Sportstätten bzw. am Sportunterricht o.ä.).
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, gegen den beim Vorstand Einspruch eingelegt werden kann, der hierüber entscheidet.

§11

Sparten

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder werden durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

Die Sparten werden durch ihren Spartenleiter vertreten. Je nach Bedarf sind auch ein Stellvertreter, Kassenwart, Schriftführer, Jugendwart usw. auf Spartenversammlungen zu wählen. Für Einladungen gilt § 8.

Finanzielle Spartenbelange werden einvernehmlich mit dem Vorstand geregelt.

Die Sparten erheben grundsätzlich keine zusätzlichen Beiträge. Ausgenommen hiervon sind nur Sparten, deren hoher finanzieller Aufwand der Gesamtmitgliedschaft nicht zugemutet werden kann. Diese Spartenbeiträge und evtl. Umlagen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Hierüber ist eine getrennte Kasse – einschließlich Kassenprüfer – im Sinne dieser Satzung zu führen. Aufgrund des §9, Ziffer 2 bedürfen außerordentliche Spartenverpflichtungen aus dieser Kasse der vorherigen Zustimmung des 1. oder 2. Vorsitzenden.

Die Spartenleitung ist von dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Bei Austritt aus dem Verein, bzw. Auflösung einer Sparte besteht kein Anspruch auf das Vereins- und Spartenvermögen, welches dann dem Verein zufällt.

§12

Wahlen

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange kommissarisch im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, höchstes jedoch 1 Jahr.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied kommarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.

Es werden gewählt:
a) in den Jahren mit ungeraden Zahlen:
- 1. Vorsitzender
- Sportwart
- Pressesprecher
b) in den Jahren mit geraden Zahlen:
- 2. Vorsitzender
- Kassenwart
- Schriftführer
Jugendwart und Spartenleiter werden von der Mitgliederversammlung jährlich bestätigt.

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren im jährlichen Wechsel gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist unzulässig.

§13

Beschlüsse

Die Beschlüsse aller Organe des Vereins werden, sofern in der Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Spartenversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihn bestimmten Protokollführer zu unterzeichenen ist.

§14

Kasse und Kassenprüfung

Der Verein führt eine Hauptkasse. Sämtliche Vereinsbeiträge fließen der Hauptkasse zu. Sie wird vom Kassenwart verwaltet:
Verfügungsberechtigt sind:
a) der Kassenwart
b) der 1. Vorsitzende
c) der 2. Vorsitzende

Die Kasse wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

Sofern Sparten mit Genehmigung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterstehen dieses grundsätzlich der Aufsicht des Vorstandes.

§15

Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden aller Art nur, soweit er durch seine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung durch den Landessportverband gedeckt ist.

Der Verein haftet nicht für Sachen, die in den von ihm genutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden.

§15a

Datenschutzklausel

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten und persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über seine gespeicherten Daten
b. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit.“

§16

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Einziger Tagesordnungspunkt: Auflösung des Vereins.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ dieser Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite zum Zwecke der Auflösung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
Die Bekanntgabe der zweiten Versammlung ist nicht an die in § 8 genannten Fristen gebunden.

Bei der Auflösung des Vereins, Einstellung seiner bisherigen Tätigkeit oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Gremium von 3 Personen eingesetzt, die Liquidation abzuwickeln. Dieses Gremium beschließt mit Stimmenmehrheit.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögens. Es geht an die Gemeinde Börnsen, die es zur Förderung des Sportes, insbesondere der Jugendarbeit verwenden muss oder an einen Nachfolgeverein.

 

§17

Schlussbestimmungen

Die Satzung von der Mitgliederversammlung am 12.März 1989 beschlossene Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzungen vom 10.Juni / 26.September 1963 und 12.März 1989 verlieren damit ihre Gültigkeit.

 

Börnsen, den 21.März 2010

 

Jugendordnung des Verein für Leibesübungen Börnsen von 1954 e.V.

§1

Die Interessen der Jugend des Vereins werden von einem Jugendausschuss wahrgenommen und zwar:

a) in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege b) bei fachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen in der Jugend berührenden Fragen.

§2

Der Jugendausschuss besteht aus:

a) dem Jugendwart,

Wahlalter ab 16 Jahre. Er vertritt die Jugendlichen im Vorstand, wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung jährlich bestätigt.
b) den Jugendsprechern,
Wahlalter ab 14 Jahre. Sie vertreten die Interessen der Jugendlichen ihrer Sparten in fachlichen Fragen. Sie werden in den Sparten für 1 Jahr gewählt.

§3

Einmal im Jahr – vor der Mitgliederversammlung des Vereins – beruft der Jugendausschuss die 14 bis 18 Jahre alten Mitglieder zu einer Jugendversammlung ein. Bei dieser Versammlung erstattet der Jugendwart einen Jahresbericht über die Jugendarbeit im Verein

§4

Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung erfolgt nach Bestimmungen der Vereinssatzung.

§5

Ergänzend gilt die Satzung des Vereins für Leibesübung Börnsen von 1954 e.V. (VfL Börnsen)

Börnsen, den 12.März 1989

Gez.: Magret Heß Hans-Jürgen Tormählen

(1. Vorsitzende) (2. Vorsitzender)

 

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