Satzung des Verein für Leibesübungen Börnsen von 1954 e.V.

 

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Neufassung der Satzung des Verein für Leibesübungen Börnsen von 1954 e.V. (VfL Börnsen) vom 25. März 2012

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen

„Verein für Leibesübungen Börnsen von 1954 e.V.“ (VfL Börnsen).

Er wurde am 16. März 1954 in Börnsen gegründet.

Die Vereinsfarben sind blau – weiß.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Börnsen und ist seit dem 26. September 1963 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geesthacht unter VR 103 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Amateursports durch die Unterhaltung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes verschiedener Sportarten.

Zweck des Vereins kann auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Förderung des Sports sein.

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin-ne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  6. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Auf Beschluss des Vorstandes darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes, Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen angemessene Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) maximal bis zur dort fest-gesetzten Höhe zahlen.

 

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  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats vom Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins und der Gemeinde im Rahmen der Vereinszwecke, der Gemeinverträglichkeit und den dazu erlassenen Entscheidungen und Ordnung zu nutzen.
  3. Die Mitglieder wirken bei der Bildung der Organe des Vereins und seiner Ausschüsse mit.
  4. Die Mitglieder sind an Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.
  5. Sie sind verpflichtet, die festgelegten Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen zu zahlen.
  6. Für besondere Verdienste kann eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.

 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen: mit ihrer Auflösung;

oder

  1. durch schriftliche Kündigung zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen; der Nachweis der rechtzeitigen Kündigung ist vom Mitglied zu führen;

 

 

oder

  1. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

 trotz Mahnung länger als 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nach-gekommen ist,

 sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per Einwurf/Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  • 6 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
  1. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit festgelegt, soweit die Satzung hierzu keine Regelung enthält.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahresbeiträge und jeweils am 15.03. und 15.09. eines jeden Jahres im Voraus fällig. Grundsätzlich wird der Beitrag durch Last-schriftverfahren eingezogen; mit Aufnahmeantrag erklärt sich das Mitglied damit einverstanden.
  3. Jugendliche zahlen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen ermäßigten Beitrag. Die Ermäßigung kann bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Schule, Ausbildung, etc.) bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten einmal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

 

  • 7 Vereinsorgane
  1. Organe des Vereins sind:

 

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) der Vorstand.
  3. Die Jugendversammlung als fakultatives Organ. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
  4. Als weitere Organe können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand eingesetzt werden.

 

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).
  2. Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung im ersten Quartal jedes Kalenderjahres statt. Die Mitglieder sind hierzu durch den ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter mindestens 14 Tage vorher durch entsprechende Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins und in den Aushängekästen des Vereins einzuladen. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen:
  4. a) auf Beschluss des Vorstandes,
  5. b) auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder gegen-über dem Vorsitzenden des Vorstandes.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
  7. Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage und Anträge auf Satzungsänderung spätestens 12 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird.

  1. Die satzungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  3. a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
  4. b) Bericht des Vorstandes und Kassenbericht,
  5. c) Bericht der Kassenprüfer,
  6. d) Entlastung des Vorstandes,
  7. e) Wahlen,
  8. f) Bestätigung der Spartenleiter und Jugendwart,
  9. g) Festsetzung der Höhe von Aufnahmebeiträgen, Beiträgen und Umlagen,
  10. h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  11. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Im Übrigen gilt die Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

 

  • 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. a) 1. Vorsitzenden
  3. b) 2. Vorsitzenden
  4. c) Kassenwart
  5. d) Sportwart
  6. e) Pressewart
  7. f) Schriftführer.

 

Die genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er tritt regelmäßig mindestens viermal jährlich zusammen und ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die laufenden Ge-schäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Der Vorstand kann ein Er-satzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung hinzuwählen.
  2. Kann ein Vorstandsamt gem. § 9 Absatz 1 lit. d) bis f) durch die Mitgliederversammlung nicht besetzt werden, so verringert sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung entsprechend.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
  4. Ist der Vorstand nicht vollständig besetzt, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
  5. Der Vorstand kann auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Übermittlungen im Wege der modernen Telekommunikation (Email) sind zulässig. Die auf diesem Wege gefassten Beschlüsse sind auf der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu bestätigen und zu dokumentieren.
  6. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsbefugt. Im Übrigen vertreten jeweils zwei Mitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die Mitglieder zu § 9 Abs.1 lit. c) bis f) von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende verhindert sind.

 

  • 10 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
  3. a) Einhaltung der Satzung,
  4. b) Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. c) Erstellung einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht,
  6. d) Regelung der Landessportverbands- und Kreissportverbandsbeiträge, Versicherungs- und Steuerangelegenheiten,
  7. e) Kontrolle der Beitragseingänge,
  8. f) Verhandlungen mit Behörden, Verbänden, Vereinen usw.,
  9. g) Ehrungen,
  10. h) Überwachung des gesamtes Sportbetriebes, die Gründung und Auflösung von Sparten,
  11. i) Bewilligung von Geldmitteln für die Sparten,
  12. j) Entscheidungen über Mitgliederaufnahmen und Ausschlüsse.
  13. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Sparten und Ausschüsse teilzunehmen.
  14. Der Vorstand lädt zweimal im Jahr die Spartenleiter und den Jugendwart, soweit dieser gewählt ist, zu einer Vorstandssitzung ein. In diesen erweiterten Vorstandssitzungen informiert der geschäftsführende Vorstand über alle wichtigen, insbesondere den Sportbetrieb betreffenden Ereignisse und die Vereinsentwicklung. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand insbesondere zu den in § 10 Abs. 2 lit. g) bis i). genannten Aufgabenbereichen.
  15. Der Vorstand ist berechtigt, für die Durchführung seiner Aufgaben Ausschüsse ein-zusetzen.
  16. Der Vorstand kann Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen oder das Interesse des Vereins schädigen, disziplinarisch bestrafen (Verweis, zeitlich begrenztes Verbot aus Sportstätten bzw. am Sportunterricht o.ä.). Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, gegen den beim Vorstand Einspruch eingelegt werden kann, der hierüber entscheidet.

 

  • 11 Sparten
  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder werden durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
  2. Die Sparten werden durch ihren Spartenleiter vertreten. Je nach Bedarf sind Spartenversammlungen abzuhalten und ein Stellvertreter, Kassenwart, Schrift-führer, Jugendwart usw. auf Spartenversammlungen zu wählen. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
  3. Finanzielle Spartenbelange werden einvernehmlich mit dem Vorstand geregelt.
  4. Die Sparten erheben grundsätzlich keine zusätzlichen Beiträge. Ausgenommen hiervon sind nur Sparten, deren hoher finanzieller Aufwand der Gesamtmitgliedschaft nicht zugemutet werden kann. Diese Spartenbeiträge und evtl. Umlagen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Hierüber ist eine getrennte Kasse – einschließlich Kassenprüfer – im Sinne dieser Satzung zu führen. Außerordentliche Spartenverpflichtungen aus dieser Kasse bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
  5. Die Spartenleitung ist dem Vorstand des Vereins gegenüber verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  6. Bei Austritt aus dem Verein, bzw. Auflösung einer Sparte besteht kein Anspruch auf das Vereins- und Spartenvermögen, welches dann dem Verein zufällt.

 

  • 12 Wahlen und Wählbarkeit
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange kommissarisch im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, höchstens jedoch 1 Jahr.
  2. Es werden gewählt:
  3. a) in den Jahren mit ungeraden Zahlen:

 1. Vorsitzender, Sportwart, Pressesprecher

  1. b) in den Jahren mit geraden Zahlen

 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer.

 

Jugendwart und Spartenleiter werden von der Mitgliederversammlung jährlich bestätigt.

  1. Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren im jährlichen Wechsel gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

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  • 13 Beschlüsse
  1. Die Beschlüsse aller Organe des Vereins werden, sofern in der Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Über Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Spartenversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere die jeweils gefassten Beschlüsse dokumentiert. Dieses ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

  • 14 Kasse und Kassenprüfung
  1. Der Verein führt eine Hauptkasse. Sämtliche Vereinsbeiträge fließen der Hauptkasse zu. Sie wird vom Kassenwart verwaltet. Verfügungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart.
  2. Die Kasse wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung auf der jährlichen Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.
  3. Sofern Sparten mit Genehmigung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterstehen diese der Aufsicht des Vorstandes und gehen in die Gesamtabrechnung des Vereins ein.

 

 

  • 15 Haftung
  1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden aller Art nur, soweit er durch seine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung durch den Landessportverband gedeckt ist.
  2. Der Verein haftet nicht für Sachen, die in den von ihm genutzten Anlagen abhanden-kommen oder beschädigt werden.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.

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  • 16 Datenschutz
  1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern so-wie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
  4. a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  5. b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  6. c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  7. d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  8. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Ver-ein hinaus.

 

  • 17 Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung des Vereins
  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite zum Zwecke der Auflösung/ Verschmelzung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
  4. Sämtliche Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art müssen mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erfolgen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Börnsen zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports).

 

 

  • 18 Schlussbestimmungen
  1. Diese von der Mitgliederversammlung am 25. März 2012 beschlossene Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

 

Börnsen, den 25. März 2012

 

    1. Vorsitzender              2. Vorsitzende

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